Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
§ 333a HGB, Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
§ 333a HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Sechster Unterabschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder → Erster Titel – Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 333a HGB – Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines nach § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses
- 1.
eine in § 334 Absatz 2a bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
- 2.
eine in § 334 Absatz 2a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.
Zu § 333a: Eingefügt durch G vom 10. 5. 2016 (BGBl I S. 1142).