Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 5 HGB, Wirkung der Eintragung im Handelsregister
§ 5 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Erstes Buch – Handelsstand → Erster Abschnitt – Kaufleute
§ 5 HGB – Wirkung der Eintragung im Handelsregister
Ist eine Firma im Handelsregister eingetragen, so kann gegenüber demjenigen, welcher sich auf die Eintragung beruft, nicht geltend gemacht werden, dass das unter der Firma betriebene Gewerbe kein Handelsgewerbe sei.
Zu § 5: Geändert durch G vom 22. 6. 1998 (BGBl I S. 1474).