Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 430 HGB, Schadensfeststellungskosten
§ 430 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Frachtgeschäft → Erster Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 430 HGB – Schadensfeststellungskosten
Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Frachtführer über den nach § 429 zu leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen.
Zu § 430: Neugefasst durch G vom 25. 6. 1998 (BGBl I S. 1588).