Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 14 HGB, Zwangsgeld
§ 14 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Erstes Buch – Handelsstand → Zweiter Abschnitt – Handelsregister; Unternehmensregister
§ 14 HGB – Zwangsgeld
1Wer seiner Pflicht zur Anmeldung oder zur Einreichung von Dokumenten zum Handelsregister nicht nachkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. 2Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünftausend Euro nicht übersteigen.
Zu § 14: Neugefasst durch G vom 6. 9. 1965 (BGBl I S. 1185), geändert durch G vom 2. 3. 1974 (BGBl I S. 469), 18. 1. 2001 (BGBl I S. 123) und 10. 11. 2006 (BGBl I S. 2553).