Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 331a HGB, Unrichtige Versicherung
§ 331a HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Sechster Unterabschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder → Erster Titel – Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 331a HGB – Unrichtige Versicherung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 264 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 325 Absatz 2a Satz 3, entgegen § 289 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 325 Absatz 2a Satz 4, oder entgegen § 297 Absatz 2 Satz 4 oder § 315 Absatz 1 Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit § 315e Absatz 1, eine unrichtige Versicherung abgibt.
(2) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Zu § 331a: Eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1534) (1. 7. 2021).