Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 341w HGB, Offenlegung
§ 341w HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Dritter Unterabschnitt – Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen des Rohstoffsektors → Zweiter Titel – Zahlungsbericht, Konzernzahlungsbericht und Offenlegung
§ 341w HGB – Offenlegung
(1) 1Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben für diese den Zahlungsbericht spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag elektronisch in deutscher Sprache beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen und unverzüglich nach Einreichung im Bundesanzeiger bekannt machen zu lassen. 2Im Falle einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264d beträgt die Frist abweichend von Satz 1 sechs Monate nach dem Abschlussstichtag; § 327a gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die gesetzlichen Vertreter von Mutterunternehmen, die einen Konzernzahlungsbericht zu erstellen haben.
(3) § 325 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6 sowie § 328 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 1a bis 4 und § 329 Absatz 1, 3 und 4 gelten entsprechend.
Zu § 341w: Eingefügt durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1245), geändert durch G vom 20. 11. 2015 (BGBl I S. 2029) und 12. 8. 2020 (BGBl I S. 1874).