Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 6 ArbGG, Besetzung der Gerichte für Arbeitssachen
§ 6 ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
Bundesrecht
ERSTER TEIL – Allgemeine Vorschriften
§ 6 ArbGG – Besetzung der Gerichte für Arbeitssachen
(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind mit Berufsrichtern und mit ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber besetzt.
(2) (weggefallen)