Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 16 ArbGG, Zusammensetzung
§ 16 ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
Bundesrecht
ZWEITER TEIL – Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen → ERSTER ABSCHNITT – Arbeitsgerichte
§ 16 ArbGG – Zusammensetzung
(1) 1Das Arbeitsgericht besteht aus der erforderlichen Zahl von Vorsitzenden und ehrenamtlichen Richtern. 2Die ehrenamtlichen Richter werden je zur Hälfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen.
(2) Jede Kammer des Arbeitsgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig.