Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 112 ArbGG, Übergangsregelungen
§ 112 ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
Bundesrecht
FÜNFTER TEIL – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 112 ArbGG – Übergangsregelungen
Überschrift geändert durch G vom 8. 10. 2017 (BGBl I S. 3546).
(1) Für Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 4, die bis zum Ablauf des 15. August 2014 anhängig gemacht worden sind, gilt § 97 in der an diesem Tag geltenden Fassung bis zum Abschluss des Verfahrens durch einen rechtskräftigen Beschluss fort.
(2) § 43 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.
Zu § 112: Eingefügt durch G vom 11. 8. 2014 (BGBl I S. 1348), geändert durch G vom 8. 10. 2017 (BGBl I S. 3546).