Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 95 ArbGG, Verfahren
§ 95 ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
Bundesrecht
ZWEITER ABSCHNITT – Beschlussverfahren → DRITTER UNTERABSCHNITT – Dritter Rechtszug
§ 95 ArbGG – Verfahren
1Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung werden den Beteiligten zur Äußerung zugestellt. 2Die Äußerung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Bundesarbeitsgericht oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts, das den angefochtenen Beschluss erlassen hat. 3Geht von einem Beteiligten die Äußerung nicht rechtzeitig ein, so steht dies dem Fortgang des Verfahrens nicht entgegen. 4 § 83a ist entsprechend anzuwenden.
Zu § 95: Geändert durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).