Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 92a ArbGG, Nichtzulassungsbeschwerde
§ 92a ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
Bundesrecht
ZWEITER ABSCHNITT – Beschlussverfahren → DRITTER UNTERABSCHNITT – Dritter Rechtszug
§ 92a ArbGG – Nichtzulassungsbeschwerde
1Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. 2 § 72a Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.
Zu § 92a: Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3220).