Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 743 ZPO, Beendete Gütergemeinschaft
§ 743 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Buch 8 – Zwangsvollstreckung → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 743 ZPO – Beendete Gütergemeinschaft
Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft ist vor der Auseinandersetzung die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn
- 1.
beide Ehegatten oder Lebenspartner zu der Leistung verurteilt sind oder
- 2.
der eine Ehegatte oder Lebenspartner zu der Leistung verurteilt ist und der andere zur Duldung der Zwangsvollstreckung.
Zu § 743: Neugefasst durch G vom 20. 11. 2015 (BGBl I S. 2010).