Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 698 ZPO, Abgabe des Verfahrens am selben Gericht
§ 698 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Buch 7 – Mahnverfahren
§ 698 ZPO – Abgabe des Verfahrens am selben Gericht
Die Vorschriften über die Abgabe des Verfahrens gelten sinngemäß, wenn Mahnverfahren und streitiges Verfahren bei demselben Gericht durchgeführt werden.