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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 694 ZPO, Widerspruch gegen den Mahnbescheid
§ 694 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Buch 7 – Mahnverfahren
§ 694 ZPO – Widerspruch gegen den Mahnbescheid
(1) Der Antragsgegner kann gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, schriftlich Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist.
(2) 1Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch behandelt. 2Dies ist dem Antragsgegner, der den Widerspruch erhoben hat, mitzuteilen.