Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 65 ZPO, Aussetzung des Hauptprozesses
§ 65 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Parteien → Titel 3 – Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
§ 65 ZPO – Aussetzung des Hauptprozesses
Der Hauptprozess kann auf Antrag einer Partei bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptintervention ausgesetzt werden.