Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 614 ZPO, Rechtsmittel
§ 614 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Buch 6 – Musterfeststellungsverfahren
§ 614 ZPO – Rechtsmittel
1Gegen Musterfeststellungsurteile findet die Revision statt. 2Die Sache hat stets grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Absatz 2 Nummer 1.
Zu § 614: Neugefasst durch G vom 12. 7. 2018 (BGBl I S. 1151).