Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 612 ZPO, Bekanntmachungen zum Musterfeststellungsurteil
§ 612 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Buch 6 – Musterfeststellungsverfahren
§ 612 ZPO – Bekanntmachungen zum Musterfeststellungsurteil
(1) Das Musterfeststellungsurteil ist nach seiner Verkündung im Klageregister öffentlich bekannt zu machen.
(2) 1Die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Musterfeststellungsurteil ist im Klageregister öffentlich bekannt zu machen. 2Dasselbe gilt für den Eintritt der Rechtskraft des Musterfeststellungsurteils.
Zu § 612: Neugefasst durch G vom 12. 7. 2018 (BGBl I S. 1151).