Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 593 ZPO, Klageinhalt; Urkunden
§ 593 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Buch 5 – Urkunden- und Wechselprozess
§ 593 ZPO – Klageinhalt; Urkunden
(1) Die Klage muss die Erklärung enthalten, dass im Urkundenprozess geklagt werde.
(2) 1Die Urkunden müssen in Abschrift der Klage oder einem vorbereitenden Schriftsatz beigefügt werden. 2Im letzteren Fall muss zwischen der Zustellung des Schriftsatzes und dem Termin zur mündlichen Verhandlung ein der Einlassungsfrist gleicher Zeitraum liegen.
Zu § 593: Geändert durch G vom 10. 10. 2013 (BGBl I S. 3786).