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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 518 ZPO, Berufungsfrist bei Urteilsergänzung
§ 518 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Buch 3 – Rechtsmittel → Abschnitt 1 – Berufung
§ 518 ZPO – Berufungsfrist bei Urteilsergänzung
1Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. 2Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.