Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 130d ZPO, Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden
§ 130d ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Verfahren → Titel 1 – Mündliche Verhandlung
§ 130d ZPO – Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden
1Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. 2Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. 3Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Zu § 130d: Eingefügt durch G vom 10. 10. 2013 (BGBl I S. 3786) (1. 1. 2022).