Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 1087 ZPO, Zuständigkeit
§ 1087 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Abschnitt 5 – Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 → Titel 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 1087 ZPO – Zuständigkeit
Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erlass und Überprüfung sowie die Vollstreckbarerklärung eines Europäischen Zahlungsbefehls nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ist das Amtsgericht Wedding in Berlin ausschließlich zuständig.
Zu § 1087: Angefügt durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2122), geändert durch G vom 8. 7. 2014 (BGBl I S. 890).