Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 411a ZPO, Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren
§ 411a ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten → Titel 8 – Beweis durch Sachverständige
§ 411a ZPO – Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren
Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.
Zu § 411a: Neugefasst durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416).