Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 1033 ZPO, Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maßnahmen
§ 1033 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Buch 10 – Schiedsrichterliches Verfahren → Abschnitt 2 – Schiedsvereinbarung
§ 1033 ZPO – Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maßnahmen
Eine Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, dass ein Gericht vor oder nach Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens auf Antrag einer Partei eine vorläufige oder sichernde Maßnahme in Bezug auf den Streitgegenstand des schiedsrichterlichen Verfahrens anordnet.