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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 952 ZPO, Vollziehung von in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Beschlüssen
§ 952 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Abschnitt 6 – Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung → Titel 2 – Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung
§ 952 ZPO – Vollziehung von in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Beschlüssen
(1) Zuständige Stelle ist
- 1.
in den in Artikel 23 Absatz 3, 5 und 6, Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat,
- 2.
in den in Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat.
(2) Das nach Absatz 1 Nummer 1 zuständige Amtsgericht hat
- 1.
in den in Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen der Bank den Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung zuzustellen,
- 2.
in den in Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen der Bank die Freigabeerklärung des Gläubigers zuzustellen.
Zu § 952: Eingefügt durch G vom 21. 11. 2016 (BGBl I S. 2591).