Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 582 ZPO, Hilfsnatur der Restitutionsklage
§ 582 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Buch 4 – Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 582 ZPO – Hilfsnatur der Restitutionsklage
Die Restitutionsklage ist nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschließung an eine Berufung, geltend zu machen.