Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 561 ZPO, Revisionszurückweisung
§ 561 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Buch 3 – Rechtsmittel → Abschnitt 2 – Revision
§ 561 ZPO – Revisionszurückweisung
Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.