Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 52 ZPO, Umfang der Prozessfähigkeit
§ 52 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Parteien → Titel 1 – Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
§ 52 ZPO – Umfang der Prozessfähigkeit
Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.
Zu § 52: Geändert durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882) (1. 1. 2023).