Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 545 ZPO, Revisionsgründe
§ 545 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Buch 3 – Rechtsmittel → Abschnitt 2 – Revision
§ 545 ZPO – Revisionsgründe
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.
(2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.
Zu § 545: Geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).