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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 48 ZPO, Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen
§ 48 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Gerichte → Titel 4 – Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
§ 48 ZPO – Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen
Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei.