Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 478 ZPO, Eidesleistung in Person
§ 478 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten → Titel 11 – Abnahme von Eiden und Bekräftigungen
§ 478 ZPO – Eidesleistung in Person
Der Eid muss von dem Schwurpflichtigen in Person geleistet werden.