Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 40 ZPO, Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung
§ 40 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Gerichte → Titel 3 – Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte
§ 40 ZPO – Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung
(1) Die Vereinbarung hat keine rechtliche Wirkung, wenn sie nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten sich bezieht.
(2) 1Eine Vereinbarung ist unzulässig, wenn
- 1.der Rechtsstreit nichtvermögensrechtliche Ansprüche betrifft, die den Amtsgerichten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zugewiesen sind, oder
- 2.für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
2In diesen Fällen wird die Zuständigkeit eines Gerichts auch nicht durch rügeloses Verhandeln zur Hauptsache begründet.