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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 32a ZPO, Ausschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung
§ 32a ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Gerichte → Titel 2 – Gerichtsstand
§ 32a ZPO – Ausschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung
1Für Klagen gegen den Inhaber einer im Anhang 1 des Umwelthaftungsgesetzes genannten Anlage, mit denen der Ersatz eines durch eine Umwelteinwirkung verursachten Schadens geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Umwelteinwirkung von der Anlage ausgegangen ist. 2Dies gilt nicht, wenn die Anlage im Ausland belegen ist.