Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 252 ZPO, Rechtsmittel bei Aussetzung
§ 252 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Verfahren → Titel 5 – Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
§ 252 ZPO – Rechtsmittel bei Aussetzung
Gegen die Entscheidung, durch die auf Grund der Vorschriften dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.