Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 188 ZPO, Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung
§ 188 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Titel 2 – Verfahren bei Zustellungen → Untertitel 1 – Zustellungen von Amts wegen
§ 188 ZPO – Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung
1Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. 2Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.