Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 19 ZPO, Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz
§ 19 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Gerichte → Titel 2 – Gerichtsstand
§ 19 ZPO – Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz
Ist der Ort, an dem eine Behörde ihren Sitz hat, in mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so wird der Bezirk, der im Sinne der §§ 17, 18 als Sitz der Behörde gilt, für die Bundesbehörden von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, im Übrigen von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnung bestimmt.
Zu § 19: Geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474).