Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 166 ZPO, Zustellung
§ 166 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Titel 2 – Verfahren bei Zustellungen → Untertitel 1 – Zustellungen von Amts wegen
§ 166 ZPO – Zustellung
(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form.
(2) Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht anderes bestimmt ist.