Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 945b ZPO, Verordnungsermächtigung
§ 945b ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Buch 8 – Zwangsvollstreckung → Abschnitt 5 – Arrest und einstweilige Verfügung
§ 945b ZPO – Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Registers, über die Einreichung von Schutzschriften zum Register, über den Abruf von Schutzschriften aus dem Register sowie über die Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung sowie der Datensicherheit und der Barrierefreiheit zu treffen.
Zu § 945b: Eingefügt durch G vom 10. 10. 2013 (BGBl I S. 3786), geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474) und G vom 20. 11. 2015 (BGBl I S. 2018).