Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 802e ZPO, Zuständigkeit
§ 802e ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen → Titel 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 802e ZPO – Zuständigkeit
(1) Für die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung ist der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat.
(2) Ist der angegangene Gerichtsvollzieher nicht zuständig, so leitet er die Sache auf Antrag des Gläubigers an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiter.
Zu § 802e: Eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2258).