Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 1103 ZPO, Säumnis
§ 1103 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Abschnitt 6 – Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 → Titel 1 – Erkenntnisverfahren
§ 1103 ZPO – Säumnis
1Äußert sich eine Partei binnen der für sie geltenden Frist nicht oder erscheint sie nicht zur mündlichen Verhandlung, kann das Gericht eine Entscheidung nach Lage der Akten erlassen. 2 § 251a ist nicht anzuwenden.
Zu § 1103: Angefügt durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2122).