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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 110 ZPO, Prozesskostensicherheit
§ 110 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Parteien → Titel 6 – Sicherheitsleistung
§ 110 ZPO – Prozesskostensicherheit
(1) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit.
(2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein:
- 1.wenn auf Grund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann;
- 2.wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagten auf Grund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde;
- 3.wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen besitzt;
- 4.bei Widerklagen;
- 5.bei Klagen, die auf Grund einer öffentlichen Aufforderung erhoben werden.