Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 96 ZPO, Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel
§ 96 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Parteien → Titel 5 – Prozesskosten
§ 96 ZPO – Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel
Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.