Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 959 ZPO, Verordnungsermächtigung
§ 959 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Abschnitt 6 – Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung → Titel 4 – Schadensersatz; Verordnungsermächtigung
§ 959 ZPO – Verordnungsermächtigung
(1) Die Landesregierungen können die Aufgaben nach Artikel 10 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 3, 5 und 6, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 27 Absatz 2, Artikel 28 Absatz 3 sowie Artikel 36 Absatz 5 Unterabsatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen.
(2) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung einer obersten Landesbehörde übertragen.
Zu § 959: Eingefügt durch G vom 21. 11. 2016 (BGBl I S. 2591).