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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 873 ZPO, Aufforderung des Verteilungsgerichts
§ 873 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen → Titel 4 – Verteilungsverfahren
§ 873 ZPO – Aufforderung des Verteilungsgerichts
Das zuständige Amtsgericht (§§ 827, 853, 854) hat nach Eingang der Anzeige über die Sachlage an jeden der beteiligten Gläubiger die Aufforderung zu erlassen, binnen zwei Wochen eine Berechnung der Forderung an Kapital, Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen einzureichen.
Zu § 873: Berichtigt am 24. 7. 2007 (BGBl I S. 1781).