Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Art. 31 GG, Rang von Bundes-/Landesrecht
Art. 31 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Bundesrecht
II. – Der Bund und die Länder
Art. 31 GG – Rang von Bundes-/Landesrecht
Bundesrecht bricht Landesrecht.