Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Art. 22 GG, Bundeshauptstadt; Bundesflagge
Art. 22 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Bundesrecht
II. – Der Bund und die Länder
Art. 22 GG – Bundeshauptstadt; Bundesflagge
(1) 1 Die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland ist Berlin. 2Die Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt ist Aufgabe des Bundes. 3Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(2) Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.
Zu Artikel 22: Geändert durch G vom 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034).