Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Art. 141 GG, Religionsunterricht außerhalb des Schulwesens in Bremen
Art. 141 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Bundesrecht
XI. – Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 141 GG – Religionsunterricht außerhalb des Schulwesens in Bremen
Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande, in dem am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand.