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BFH, 27.10.1970 - II S 4/70 - Ernstliche Zweifel; Schenkung; Vollwertige Forderung; Auflage; Erwerb eines Kommanditanteils; Nennwert der Forderung; Verfassungswidrige Ungleichheit; Bewertung von Grundstücken; Einheitswerte; Bewertung anderer Gegenstände
Bundesfinanzhof
Beschl. v. 27.10.1970, Az.: II S 4/70
Ernstliche Zweifel; Schenkung; Vollwertige Forderung; Auflage; Erwerb eines Kommanditanteils; Nennwert der Forderung; Verfassungswidrige Ungleichheit; Bewertung von Grundstücken; Einheitswerte; Bewertung anderer Gegenstände
Rechtsgrundlagen:
§ 23 Abs. 6 ErbStG 1959
§ 23 Abs. 2 ErbStG 1959
§ 23 Abs. 1 ErbStG 1959
§ 24 Abs. 1 S. 1 ErbStG 1959
§ 24 Abs. 8 ErbStG 1959
§ 9 Abs. 1 BewG 1965
§ 12 Abs. 1 BewG 1965
§ 19 BewG 1965
§ 20 BewG 1965
Fundstellen:
BStBl II 1971, 269
DB 1971, 850-851 (Volltext mit amtl. LS)
DStR 1971, 288 (amtl. Leitsatz)
BFH, 27.10.1970 - II S 4/70
Amtlicher Leitsatz:
- 1.
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Schenkung einer vollwertigen Forderung mit der (unverzüglich erfüllten) Auflage, für diese einen Kommanditanteil zu erwerben, der gemäß § 23 Abs. 6 und 2 ErbStG als überschuldet erscheint, mit dem Nennwert der Forderung angesetzt werden darf, selbst wenn der gemeine Wert der Kommanditanteile höher ist als der Wert der geschenkten Forderung.
- 2.
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob eine etwa verfassungswidrige Ungleichheit zwischen der Bewertung von Grundstücken nach Einheitswerten und der Bewertung anderer Gegenstände nach gemeinen Werten oder vergleichbaren Werten dazu berechtigen würde, bei der Erbschaftsbesteuerung (Schenkungsteuer) Grundstücke schlechthin mit den gemeinen Werten zu bewerten.
Hinweis: verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter BFH - 27.10.1970 - AZ: II S 2/70weitere Verbundverfahren:
BFH - 27.10.1970 - AZ: II S 3/70