Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
BFH, 17.05.1977 - VII R 75/73 - Prozeßbevollmächtigter; Unbekannter Aufenthaltsort; Zustellung an Beteiligten; Auschöpfung aller Möglichkeiten der Aufenthaltsermittlung; Zustellende Behörde
Bundesfinanzhof
Urt. v. 17.05.1977, Az.: VII R 75/73
Prozeßbevollmächtigter; Unbekannter Aufenthaltsort; Zustellung an Beteiligten; Auschöpfung aller Möglichkeiten der Aufenthaltsermittlung; Zustellende Behörde
Rechtsgrundlagen:
§ 8 Abs. 4 VwZG
§ 9 VwZG
§ 15 VwZG
Fundstellen:
BFHE 122, 241 - 248
BStBl II 1977, 665
DStR 1977, 539 (Volltext mit amtl. LS)
BFH, 17.05.1977 - VII R 75/73
Amtlicher Leitsatz:
1. Auch wenn bei unbekanntem Aufenthalt des Prozeßbevollmächtigten in entsprechender Anwendung des § 177 ZPO (§ 155 FGO) die Zustellung an den Beteiligten selbst zulässig sein sollte, dürfte sie nur erfolgen, wenn die zustellende Behörde alle Möglichkeiten der Ermittlung des Aufenthalts des Prozeßbevollmächtigten ausgeschöpft hat.
2. ...
Tatbestand:
1
Der Senat hat in dieser Sache am 30. März 1976 einen Vorbescheid erlassen. Die Zustellung des Vorbescheids durch Postzustellungsurkunde (PZU) an die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) konnte nicht durchgeführt werden, da die Empfänger nach einem Vermerk des zuständigen Postbeamten auf dem Briefumschlag unbekannt verzogen waren. Die Geschäftsstelle des Senats teilte dies der Klägerin mit und bat um Äußerung, ob sie noch durch die Prozeßbevollmächtigten vertreten werde, bejahendenfalls um Bekanntgabe der neuen Anschrift. Dieses Schreiben wurde nicht beantwortet. Auf eine entsprechende Anfrage der Geschäftsstelle teilte die OFD eine neue Anschrift der Prozeßbevollmächtigten mit. Auch das an diese Adresse gerichtete Zustellungsschreiben kam mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt verzogen" zurück. Daraufhin stellte die Geschäftsstelle den Vorbescheid unter entsprechender Anwendung des § 177 ZPO mit PZU am 8. Juli 1976 dem Geschäftsführer der Klägerin zu. Diese stellte bis zum Ablauf der Antragsfrist des § 90 Abs. 3 FGO - 9. August 1976 - keinen Antrag auf mündliche Verhandlung.
2
Am 9. September 1976 beantragte der Prozeßbevollmächtigte H der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Er legte ein Schreiben der Klägerin vom 24. August 1976 vor, aus dem sich ergibt, daß der Vorbescheid erst an diesem Tage von der Klägerin an die Prozeßbevollmächtigten abgesandt worden ist.
Entscheidungsgründe
3
Die Prozeßbevollmächtigten haben den Vorbescheid nachweislich am 27. August 1976 erhalten. Sie haben am 9. September 1976, also innerhalb der Monatsfrist des § 90 Abs. 3 Satz 2 FGO, mündliche Verhandlung beantragt. Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob die Zustellung eines Vorbescheids, was die Heilung von Zustellungsmängeln betrifft, unter § 9 Abs. 1 VwZG fällt oder ob wegen der mit der Zustellung beginnenden Monatsfrist des § 90 Abs. 3 Satz 2 FGO, § 9 Abs. 2 VwZG anzuwenden ist. Wäre § 9 Abs. 1 VwZG anwendbar, so hätte die Klägerin den Antrag innerhalb der mit der Heilung beginnenden Monatsfrist gestellt, wäre § 9 Abs. 2 VwZG anzuwenden, so hätte die Frist nicht zu laufen begonnen, so daß eine Fristversäumnis schon aus diesem Grunde nicht in Betracht käme (vgl. zu diesen Fragen den Beschluß des erkennenden Senats vom 3. Oktober 1972 VII B 152/70, BFHE 107, 163, BStBl II 1973, 84).
4
Auf den von der Klägerin gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand kommt es danach nicht an.
5
...