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BFH, 06.12.1995 - I R 40/95 - Domizilgeschäft; Bruttoerträge; Selbständigkeit
Bundesfinanzhof
Urt. v. 06.12.1995, Az.: I R 40/95
Domizilgeschäft; Bruttoerträge; Selbständigkeit
Fundstellen:
BFHE 180, 35 - 42
BB 1996, 1419-1421 (Volltext mit amtl. LS)
BFH/NV 1996, 247-249
BStBl II 1997, 118-121 (Volltext mit amtl. LS)
DB 1996, 1450 (amtl. Leitsatz)
DStR 1996, 1038-1039 (Volltext mit amtl. LS)
DStZ 1996, 566-567 (Volltext mit amtl. LS)
HFR 1996, 817-819 (Volltext mit amtl. LS)
KÖSDI 1996, 10740 (Kurzinformation)
NJW-RR 1997, 868 (amtl. Leitsatz)
RIW 1996, 701-703 (Volltext mit amtl. LS)
BFH, 06.12.1995 - I R 40/95
Amtlicher Leitsatz:
1. Eine ausschließlich im Ausland vollzogene Marküberlassung zugunsten einer im Ausland ansässigen Domizilgesellschaft schließt deren Erzielung von Bruttoerträgen nicht aus. Sie ist nicht notwendigerweise mißbräuchlich i. S. des § 42 AO 1977.
2. Den Tatbestand des § 15 I Nr. 1 und II EStG verwirklicht derjenige, der persönlich selbständig, d. h. auf eigene Rechnung und Gefahr gewerblich tätig wird. Insoweit kommt es darauf an, wer das Unternehmerrisiko trägt.