Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
BFH, 31.03.1998 - IX R 18/96 - Ermittlung des Nutzungswerts; Schätzung; Begünstigte Aufwendungen für Baudenkmäler
Bundesfinanzhof
Urt. v. 31.03.1998, Az.: IX R 18/96
Ermittlung des Nutzungswerts; Schätzung; Begünstigte Aufwendungen für Baudenkmäler
Fundstellen:
BFHE 185, 471 - 474
BB 1998, 1301 (amtl. Leitsatz)
BFH/NV 1998, 1032-1033
BStBl II 1998, 386-388 (Volltext mit amtl. LS)
DB 1998, 1313 (Kurzinformation)
DStR 1998, 931-933 (Volltext mit amtl. LS)
DStRE 1998, 511-512 (amtl. Leitsatz)
FR 1998, 620-621
GuG 1999, 117-118 (Volltext mit amtl. LS)
HFR 1998, 646-647
INF 1998, 507
KÖSDI 1998, 11605 (Kurzinformation)
NJW 1998, 3376 (amtl. Leitsatz) "Denkmal"
NWB 1999, 1102-1103
NWB DokSt 1999, 238
NZM 1998, 640
BFH, 31.03.1998 - IX R 18/96
Amtlicher Leitsatz:
Ist bei der Ermittlung des Nutzungswerts gemäß § 21 Abs. 2 EStG als Mietwert die Kostenmiete anzusetzen, so ist diese grundsätzlich auf der Grundlage der II. BV zu berechnen. Schätzt das FA die Kostenmiete statt dessen anhand eines bestimmten Prozentsatzes der Anschaffungs- und Herstellungskosten, ist dies nicht zu beanstanden, soweit die nach der II. BV ermittelte Kostenmiete nicht überschritten wird. In eine solche Schätzung sind auch begünstigte Aufwendungen für Baudenkmäler (§ 82 i EStDV; heute § 7 i EStG) einzubeziehen.